§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Turnen und Rasensport Oldenburg-Osternburg von 1876“
(abgekürzt: Tura 76).
Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 857 eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes
Niedersachsen e. V. oder seines Rechtsnachfolgers.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breiten- und Gesundheitssports. Darüber hinaus fördert der Verein die allgemeine Jugendarbeit.
Der Verein betreibt Breiten- und Gesundheitssport und fördert durch sportliche Angebote die Gesundheit seiner Mitglieder. Die allgemeine Jugendarbeit wird durch Bewegung und Bildung gefördert.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate. Durch Unterschrift im Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
x - Vereinsmitglieder sind:
a) Mitglieder über 16 Jahre (mit Wahl- und Stimmrecht)
b) Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre (ohne Stimmrecht)
c) Ehrenmitglieder (mit vollem Wahl- und Stimmrecht)
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Tod des Mitglieds oder Ausschluss aus dem Verein. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
x - Eine Kündigung der Mitgliedschaft nach der Mindestlaufzeit ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Sie kann jedoch seitens des Vereins aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger Wirkung erklärt werden; in diesem Fall bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Quartal bestehen.
Bei Umzug oder Krankheit ist eine Kündigung zum übernächsten Monatsende möglich.
§ 5
Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Gebühren zur Deckung seiner laufenden wirtschaftlichen Verpflichtungen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
x - Der Vereinsbeitrag wird monatlich – jeweils am Monatsanfang – per Lastschrift im Voraus eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei Eintritt eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Über Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
x - Über Stundung und Erlass des Beitrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
x - Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich jeweils
bis zum 30. April statt.
x - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dieses geschieht durch Aushang am „Schwarzen Brett“ in der Vereinsturnhalle und im Vereinsheim sowie Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
x
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit mit verkürzter Frist einberufen werden, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter
Angabe des Grundes beantragt hat.
x - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
x - Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen
x - Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 8
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus zwei bis zu vier Vorstandsmitgliedern. Deren Aufgabenbereich wird jeweils zu Beginn der Amtszeit festgelegt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich – jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie allen Abteilungsleitern.
x - Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
x - Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstandes.
x - Der geschäftsführende Vorstand erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Über seine Tätigkeit ist dem Gesamtvorstand in dessen Sitzungen jeweils zu berichten. Bei Erörterungen und Fragen, die jeweils eine Abteilung besonders betreffen, ist der zuständige Abteilungsleiter zu beteiligen.
§ 9
Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können im Bedarfsfalle weitere Abteilungen gegründet werden.
x - Durch eine Abteilungsversammlung sollte für jede Abteilung mindestens gewählt werden:
a) der Abteilungsleiter
b) sein Stellvertreter.
x - Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
x - Die innere Organisation der Abteilung und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder können durch eine Abteilungsordnung, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist, näher geregelt werden.
x - Die Abteilungen können für die Zwecke der Abteilung Sonderbeiträge und/oder Umlagen erheben. Die Beiträge müssen mindestens so hoch sein, dass durch sie die Sonder-kosten der Abteilung gedeckt werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderumlagen bedarf der vorherigen Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Abteilungen mit Sonderbeiträgen können in ihrer Abteilungsordnung die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft in der Abteilung vorsehen; der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist in diesen Fällen weiter zu entrichten.
x - Über die Verwendung solcher dem Verein aus den einzelnen Abteilungen zusätzlich zufließenden Mittel kann die jeweilige Abteilung nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes selbst entscheiden.
§ 10
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
x - Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden wie folgt gewählt:
a) die Abteilungsleiter für mindestens 2 Jahre von der jeweiligen Abteilungsversammlung
b) der Jugendwart von den Jugendwarten der Abteilungen für die Dauer von 4 Jahren
c) der Pressewart von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
x - Nicht besetzte Posten des Gesamtvorstandes können durch den geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Abteilungen müssen dafür sorgen, dass evtl. Abteilungskassen entsprechend geprüft werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
x - Eine solche Mitgliederversammlung kann nur einberufen werden, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich gefordert haben
x - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
x - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Oldenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen durch das Städt. Sportamt unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. April 2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister unter der Nr. 857 am 08.02.2018 in Kraft. Mit ihr werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
x
Eine Änderung des § 2 wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2020 beschlossen und am 09.02.2021 eingetragen.
Die Satzung kann hier auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.