Tura76 Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Turnen und Rasensport Oldenburg-Osternburg von 1876“ (abgekürzt: Tura 76).
Er hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldenburg) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 857 eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes
Niedersachsen e. V. oder seines Rechtsnachfolgers.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 2
Zweck
Zweck des
Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breiten- und
Gesundheitssports. Darüber hinaus fördert der Verein die allgemeine
Jugendarbeit.
Der Verein
betreibt Breiten- und Gesundheitssport und fördert durch sportliche Angebote
die Gesundheit seiner Mitglieder. Die allgemeine Jugendarbeit wird durch
Bewegung und Bildung gefördert.
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft er
werben will, hat an den Verein einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Die
Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate. Durch Unterschrift im
Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.
Bei Personen unter 18 Jahren ist die
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Vereinsmitglieder
sind:
a) Mitglieder über 16 Jahre (mit
Wahl- und Stimmrecht)
b) Kinder und Jugendliche bis 16
Jahre (ohne Stimmrecht)
c) Ehrenmitglieder (mit vollem Wahl-
und Stimmrecht)
§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
erlischt durch schriftliche Kündigung, Tod des
Mitglieds oder Aus-
schluss aus dem Verein. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft nach der Mindestlaufzeit ist nur
zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
Sie kann jedoch seitens des Vereins aus wichtigem Grund fristlos mit sofortiger
Wirkung erklärt werden; in diesem Fall bleibt jedoch die Verpflichtung zur
Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Quartal bestehen.
Bei Umzug oder Krankheit ist eine Kündigung zum übernächsten Monatsende möglich.
§ 5
Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Gebühren zur Deckung
seiner laufenden wirtschaftlichen Verpflichtungen. Die Höhe der Beiträge wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Vereinsbeitrag wird monatlich - jeweils am Monatsanfang - per Lastschrift im Voraus eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein bei Eintritt eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. Über Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3. Über Stundung und Erlass des Beitrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlungb) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes
Organ ist die Mitgliederversammlung.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich
jeweils
bis zum 30. April statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Dieses geschieht durch Aushang am
„Schwarzen Brett“ in der Vereinsturnhalle
und im Vereinsheim sowie Veröffentlichung
auf der Vereinshomepage.
Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mit-
zuteilen. Diese muss folgende
Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe
des Grundes beantragt hat.
4. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmbe-
rechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen.
6. Geheime
Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder
es beantragen.
§ 8
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus zwei bis zu vier
Vorstandsmitgliedern. Deren Aufgabenbereich wird
jeweils zu Beginn der Amtszeit festgelegt. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich - jeweils zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam nach
§ 26 BGB vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand
besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand
sowie allen Abteilungsleitern.
2. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf
elektronischem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu be-
schließenden Regelung erklären.
3.
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben
zustän-
dig, die nicht durch die Satzung oder
Geschäftsordnung einem anderen Vereins-
organ zugewiesen sind. Der geschäftsführende
Vorstand koordiniert die Arbeit des
Gesamtvorstandes.
4.
Der geschäftsführende Vorstand erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung
durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Über seine Tätigkeit ist dem Ge-
samtvorstand in dessen Sitzungen
jeweils zu berichten. Bei Erörterungen und Fra-
gen, die jeweils eine Abteilung besonders betreffen, ist
der zuständige Abteilungs-
leiter zu beteiligen.
§ 9
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen.
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes
können im Bedarfsfalle weitere Abteilungen
gegründet werden.
2. Durch eine
Abteilungsversammlung sollte für
jede Abteilung mindestens gewählt
werden:
a) der Abteilungsleiter
b) sein Stellvertreter.
Die
Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt schriftlich. Die
Abteilungsleitung ist
gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Be-
richterstattung verpflichtet.
3. Die innere
Organisation der Abteilung und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder kön-
nen durch eine Abteilungsordnung, die
von der Abteilungsversammlung zu beschließen
ist, näher geregelt werden.
4. Die Abteilungen können für die Zwecke der Abteilung Sonderbeiträge und/oder Umlagen erheben.
Die Beiträge müssen mindestens so hoch sein, dass durch sie die Sonder-kosten der Abteilung
gedeckt werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderumlagen bedarf der vorherigen
Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Abteilungen mit Sonderbeiträgen können in ihrer
Abteilungsordnung die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft in der Abteilung vorsehen;
der allgemeine Mitgliedsbeitrag ist in diesen Fällen weiter zu entrichten.
5. Über die Verwendung solcher dem Verein aus den einzelnen Abteilungen zusätzlich zufließenden Mittel kann die jeweilige Abteilung nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes selbst entscheiden.
§ 10
Protokollierung der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen
1. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversamm-
lung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt.
2. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden wie folgt gewählt:
a) die Abteilungsleiter für
mindestens 2 Jahre von der jeweiligen Abteilungsversammlung
b) der Jugendwart von den Jugendwarten
der Abteilungen für die Dauer
von 4 Jahren
c) der Pressewart von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
3. Nicht besetzte Posten des Gesamtvorstandes können durch den geschäftsführenden
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch besetzt werden.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Abteilungen müssen dafür sorgen, dass evtl. Abteilungskassen entsprechend geprüft werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Eine solche Mitgliederversammlung kann nur einberufen werden, wenn esa) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b) die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich
gefordert haben.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschie-
nenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein Ver-
mögen an die Stadt Oldenburg mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
durch das Städt. Sportamt
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Sports verwendet werden darf.
§ 14
Inkrafttreten der
Satzung
Die Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. April 2017 beschlossen. Sie tritt mit
der Eintragung in das Vereinsregister unter der Nr. 857 am 08.02.2018 in Kraft.
Mit ihr werden alle früheren Satzungen aufgehoben.
Eine Änderung
des § 2 wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2020 beschlossen und am
09.02.2021 eingetragen.
Die Satzung kann auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.